Zelten am Berg: Welche Gesetze muss ich beachten?
Der Alpenraum ist nicht Skandinavien, wo man dank des sogenannten „Jedermannsrechts“ fast überall in freier Natur zelten darf. In Österreich ist die Gesetzeslage wesentlich restriktiver und zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ähnlich ist die Situation in Südtirol und Bayern. Hier ein Überblick.
Wer in Österreichs Bergen campiert, tut das zumeist inmitten prächtiger Natur, aber auch in einem ziemlichen Paragraphendschungel. Deutschland und Südtirol stehen ihrem Nachbarn da um wenig nach. Eine romantische Nacht unter freiem Himmel kann freiheitsliebende Wanderer bis zu 14.500 Euro Strafe kosten. Besonders knifflig dabei: je nach Bundesland bestehen gravierende Unterschiede in der Gesetzeslage. Wir haben mit Hilfe des Alpenvereins Österreich die Regelungen übersichtlich zusammengefasst.
Begriffsklärung: Was ist Zelten, Campen und Biwakieren?
In den relevanten Gesetzestexten kommen alle drei Begriffe vor. Zelten und Kampieren sind völlig synonym zu verwenden. In beiden Fällen geht es um ein geplantes Übernachten im Freien – ob das im Zelt, Biwaksack oder Ähnlichem geschieht, ist für das Gesetz unwichtig.
Davon zu unterscheiden ist das „alpine Biwakieren“. Darunter ist vor allem das ungeplante Notbiwak zu verstehen, zu dem man im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder Dunkelheit für eine Nacht gezwungen wird. Hier gelten die gesetzlichen Einschränkungen nicht. Doch Achtung: Geplantes und somit vorsätzliches Biwakieren wird mit geplantem Zelten gleichgesetzt.
1. Zelten im Waldbereich
Eindeutig: Das Zelten im gesamten Waldbereich ist österreichweit per Gesetz verboten. Paragraph 33 des Forstgesetzes sichert zwar jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ..." ist davon aber klar ausgenommen. Gleiches gilt für Deutschland, Italien und die Schweiz.
Einzig mögliche Ausnahme: Es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor oder es wird eine solche eingeholt.
2. Zelten oberhalb der Baumgrenze
Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands – für das Zelten in diesem Bereich gibt es eigene Regelungen und die fallen in Österreich von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich aus. In Deutschland und Italien ist es grundsätzlich verboten.
Übergreifend erlaubt ist das „alpine Biwakieren“ in Notsituationen (Notbiwak, siehe oben). Doch Achtung: Vorsätzliches (geplantes) Biwakieren wird mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt! In diesem Fall winken je nach Bundesland bis zu 14.500 Euro Geldstrafen.
3. Zelten in Schutzgebieten
Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten – es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren.
Vorarlberg
Weniger restriktiv
Laut Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, der Landwirtschaft und des Naturschutzes oder auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes dem gegenüberstehen.
Steiermark
Weniger restriktiv
Die Kernaussage aus dem maßgebenden Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden“. Der Begriff „Betreten“ ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz, im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich.
Oberösterreich
Weniger restriktiv
Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine „Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) für den Fußwanderverkehr frei“. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist darin neben dem Klettern und Bergsteigen auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.
Burgenland
Restriktiv
Das Campen in burgenländischen "freien Landschaften" (alpines Ödland gibt es hier ja keines) ist außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen verboten. Ausgenommen von dem Gesetz sind Zeltlager von Jugendorganisationen, bzw. im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von öffentlichen Freiluftveranstaltungen. Einschränkung gelten außerdem laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern. Diese müssen bei der entsprechenden Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Zeltlager angemeldet werden, sonst droht eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro.
Salzburg
Allgemein weniger restriktiv
Generell nicht sehr streng, aber besonders facettenreich sieht die Gesetzeslage in Salzburg aus. Gleich drei Gesetze sind in Bezug auf das Zelten relevant – das Salzburger Campinggesetz (2005), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Übergreifend lässt sich resümieren: Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, man sollte es aber mit entsprechender Sensibilität im Umgang mit der Natur durchführen. Der Alpenverein empfiehlt: Speziell Gruppen sollten sich vor ihrer geplanten Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung setzen, um die Durchführbarkeit zu klären.
Kärnten
Sehr restriktiv
Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, „in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten“. Davon ausgenommen ist lediglich das alpine Biwakieren, nicht jedoch das geplante Biwakieren mit Zelt oder Ähnlichem. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro.
Niederösterreich
Sehr restriktiv
Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen. Bei Zuwiderhandeln sind Geldstrafen bis zu 14.500 Euro möglich.
Tirol
Sehr restriktiv
Das seit dem Jahr 2001 geltende Tiroler Campinggesetz legt fest: „Das Kampieren (= Zelten) außerhalb von Campingplätzen ist verboten“. Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren und Campingausflüge von Schule oder Jugendorganisationen „während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes“ (z.B. Schlechtwettereinbrüche, Dunkelheit oder Verletzungen). Bei einer Verletzung des Gesetzes sind ab 220 Euro „fällig“.
Bayern
Gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder „zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten“ (Betretungsrecht). Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist aber mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Südtirol
Wildcampen ist in Südtirol wie in ganz Italien generell verboten. Besonders in den touristischen Gebieten und Nationalparks finden häufig Kontrollen statt. Wer erwischt wird, dem drohen Geldstrafen von 100 bis 500 Euro. Das Wildcampen auf Privatgrundstücken ist mit Erlaubnis des Besitzers erlaubt.
Fazit
Was sollte man also tun, wenn man reinen Gewissens mit seinem Zelt losziehen will?
In Österreich empfiehlt es sich in jedem Fall, im Vorhinein die geltenden Rahmenbedingungen des jeweiligen Bundeslandes zu studieren – hier bestehen teils gravierende Unterschiede.
Außerdem sollte man sich erkundigen, ob die Tour durch ein Schutzgebiet führt und dafür gesonderte Regeln zu beachten sind. Einen alpenweiten Überblick über Schutzgebiete bietet das Netzwerk Alpiner Schutzgebiete.
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